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Arbeitserlaubnis

Arten und Antragsverfahren



EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in Belgien eine Anstellung zu finden. Nicht-EU-Bürger müssen eine solche besitzen, um rechtsmäßig in Belgien arbeiten zu können. Meistens wird die Arbeitserlaubnis allerdings vom potentiellen Arbeitgeber beantragt.

Belgien setzt grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis voraus oder zumindest einen Nachweis, dass Ihr Arbeitgeber eine in Ihrem Namen beantragt hat. Vorher können Sie weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch ein Langzeit-Visum beantragen.

In Belgien gibt es drei Arbeitserlaubnisarten:

  • Eine C-Erlaubnis gilt ein Jahr lang und erlaubt deren Besitzer für mehrere Arbeitgeber zu arbeiten. Normalerweise wird diese Arbeitserlaubnis Wanderarbeitern in der Landwirtschaft oder Hausangestellten ausgestellt.
  • Eine B-Erlaubnis gilt nur für einen Arbeitgeber und ein Jahr, danach kann sie verlängert werden (sie gilt dann wiederum für denselben Arbeitgeber, oftmals auch für die gleiche Arbeitsstelle). Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, muss Ihr neuer Arbeitgeber eine neue B-Erlaubnis für Sie beantragen. Es kann durchaus vorkommen, dass Sie zunächst in Ihr Heimatland zurückkehren müssen und dort ein neues Langzeit-Visum beantragen müssen, bevor Sie Ihre neue Arbeit antreten können! Sobald Sie aber Ihre B-Erlaubnis mindestens viermal verlängert haben, das heißt fünf Jahr in Belgien gelebt und mit derselben Erlaubnis gearbeitet haben, können Sie eine unbefristete A-Erlaubnis bekommen.
  • Eine A-Erlaubnis ermöglicht es Ihnen, für jeden Arbeitgeber in Belgien für eine unbegrenzte Zeit zu arbeiten. Diese Erlaubnis wird allerdings nur den folgenden Personengruppen ausgestellt: dem Ehepartner eines A-Erlaubnis-Besitzers, Nicht-EU-Bürgern, die mit einem belgischen Bürger verheiratet sind, Nicht-EU-Bürgern, die mit einem EU-Bürger verheiratet sind, der rechtsgültig in Belgien wohnhaft ist und jedem Ausländer, der fünf Jahre ununterbrochen und rechtsgültig wohnhaft in Belgien war.

Die B-Erlaubnis ist die übliche Arbeitserlaubnis für die meisten Ausländer. Den Antrag für eine solche Arbeitserlaubnis stellt derjenige Arbeitgeber, der einen Nicht-EU-Bürger einstellen möchte. Für eine B-Erlaubnis müssen Sie Ihrem künftigen Arbeitgeber ein ärztliches Attest und drei Passfotos zukommen lassen, welche dieser dann zusammen mit einer Kopie des vorgesehenen Arbeitsvertrages beim Arbeitsministerium einreicht.

Bevor die Arbeitserlaubnis ausgestellt wird, muss das Arbeitsministerium feststellen, dass es keinen anderen Belgier oder EU-Bürger gibt, der diesen Arbeitsplatz besetzen könnte. Falls doch, werden dem Arbeitgeber einige Kandidaten, die auf der Liste der belgischen Arbeitslosengeldempfänger stehen, geschickt. (Im Falle von leitenden Positionen, wird die Erlaubnis allerdings meistens so gut wie ohne Komplikationen gewährt.) Es kann bis zu 12 Wochen dauern, bis eine B-Erlaubnis gewährt wird.

Selbstständige, die nicht aus dem EU-Raum kommen, müssen eine Art Arbeitskarte ( carte professionale/beroepskaart) beantragen, um in Belgien arbeiten zu können. Eine solche Arbeitskarte kann für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgegeben werden. Dafür brauchen Sie einen Ausweis, ein ärztliches Attest und ein polizeiliches Führungszeugnis ( certificat de bonne vie et moeurs/bewijs van goed gedrag en zeden) und müssen außerdem Ihre Berufsqualifikationen unter Beweis stellen.

Optimalerweise kontaktieren Sie dazu eine belgische Botschaft oder ein Konsulat in Ihrem Heimatland, da für manche Berufe ein besonderer Nachweis erforderlich ist, der aufzeigt, dass Sie in Ihrem Beruf bereits eine gewisse Erfahrung besitzen. Um sich z.B. als Journalist für eine Arbeitskarte zu qualifizieren, müssen Sie Empfehlungsschreiben vorzeigen und Anspruch auf einen belgischen Presseausweis haben. Wenn Sie als freiberuflich arbeitender Autor eine Arbeitskarte beantragen wollen, müssen Sie Kopien von bereits veröffentlichten Arbeiten vorlegen und einen Nachweis des Einkommens, das Sie in den letzten Jahren als Freiberufler erwirtschaftet haben.


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