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Autofahren in Italien

So fahren Sie legal



Wie es sich für das Land von Ferrari, Lamborghini und Alfa Romeo gehört, hat Italien ein gut ausgebautes Straßennetz mit vielen Bundes- und Landstraßen, die den Großteil der Halbinsel verbinden. Um Auto fahren zu dürfen, müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein und einen gültigen Führerschein ( patente di guida) besitzen.

Um in Italien ein Fahrzeug zu fahren, sollten Sie sichergehen, dass Sie auch die dafür notwendige Berechtigung haben. Die Art des Führerscheins, den Sie benötigen, ändert sich mit der Länge Ihres Italienaufenthaltes. Selbst, wenn Sie nur einen Mietwagen fahren, müssen Sie einen gültigen Führerschein vorzeigen können, falls Sie von der Polizei ( carabinieri) kontrolliert werden.

Finden Sie heraus, welcher der unten angegebenen Fälle auf Sie zutrifft, um festzustellen, was Sie tun müssen, wenn Sie einen der folgenden Arten von Führerscheinen besitzen:

Führerschein eines EU-Landes

  • Für kurze Italienaufenthalte, ist dies die einzige Fahrerlaubnis, die Sie benötigen.

  • Wenn Sie in Italien für längere Zeit wohnen möchten, müssen Sie Ihren aktuellen in einen italienischen Führerschein umändern lassen. Unmittelbar nach Ihrer Ankunft dürfen Sie auch noch mit Ihrem Auslandsführerschein fahren, solange der „Papierkram“ noch nicht erledigt ist.

Führerschein eines Landes außerhalb der EU

  • Für kurze Italienaufenthalte dürfen Sie mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis fahren, sofern diese den Status eines Internationalen Führerschein hat.

  • Um kurz- oder längerfristig in Italien zu wohnen, müssen Sie Ihren aktuellen in einen italienischen Führerschein umwandeln. Hierzu müssen Sie eine Fahrprüfung ablegen.


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Kommentare anderer Nutzer
EU-Buerger muessen ihren Fuehrerschein NICHT sofort umschreiben lassen. Er bleibt bis zum angegebenen Ablaufdatum voll gueltig. Ein Fuehrerschein ohne Ablaufdatum, also z.B. ein deutscher, wird behandelt wie ein italienischer Fuehrerschein der am Tag der Wohnsitzverlegung neu ausgestellt wurde. D.h. der Fuehrerschein wird 10 bzw. 5 Jahre nach der Verlegung des Wohnsitzes ungueltig. Erst dann muss er umgeschrieben werden.
Dan, 15 Oktober 2009 Diskutieren Sie diesen Kommentar