• Beim Überlesen der oebn angeführten Erläuterungen, möchte ich Sie gerne darauf aufmerksam machen, dass seit dem 1. oktober 2008 die Gesetzgebung bezüglich der Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung in Luxemburg abgeändert wurde. Unter der neuen Gesetzgebung ist der Arbeitnehmer verpflichtet den Antrag für die Aufenthaltsgenehmigung, welche zur gleichen Zeit auch gegebenenfalls die Arbeitserlaubnis ist, beim Aussenministerium, d.g. bei der luxemburgischen, belgischen oder niederländischen - wenn es keine luxemburgisch gibt - Botschaft oder Konsulat, zu beantragen.
    Zum Beispiel Selbstständige müssen jetzt gegebenefalls auch eine Arbeitserlaubnis beantragen.
    Seit dem 1. Oktober 2009 ist die gesetzgebung viel anspruchsvoller und es gibt mehrere Möglichkeiten unter welchen Voraussetzungen eine Person eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen kann.
    Georges Wirtz
    11 Jun 2009, 08:04







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