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Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosengeld in der Schweiz



Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist in der Schweiz wie die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) obligator­isch. Arbeitgeber und -nehmer tragen je die Hälfte des Betrages. Ausgenommen sind mitarbeitende Familienmitglieder in der Land­wirtschaft, Rentner und Rentnerinnen sowie selbständige Land­wirte.

Wer innerhalb von zwei Jahren mindestens 12 Monate in der Schweiz Arbeitnehmer war, hat Anspruch auf Arbeitslosenent­schädigung.

Das sogenannte „Tagegeld“ kann maximal 70 Pro­zent (ohne Unterhaltspflicht für Kinder) und 80 Prozent (mit Kindern) des letzten, maximal versicherten Lohnes betragen. Es können 5 Tagegelder pro Woche oder bis zu 400 Tagegelder während der Arbeitslosigkeit beansprucht werden. Über 55-Jährige können mehr Tagegelder (520) bean­spruchen.

Arbeitslose sind automatisch unfallversichert und müssen sich krankenversichern.

Das Beziehen von Arbeitslosengeldern ist nur möglich, wenn die betreffende Person beim zuständigen regionalen Arbeitsvermitt­lungszentrum (RAV) angemeldet ist und gewisse Pflichten wahr­nimmt:

  • regelmäβige Kontakte mit dem RAV

  • Kursbesuche

  • Zusammenarbeit mit dem Personalberater

  • Pflicht zur intensiven Stellensuche (zu dokumentieren)

  • gegebenenfalls Annahme zumutbarer Arbeit.

Deutsche Grenzgänger werden in Fällen von Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit, Konkurs oder schlechtem Wetter in der Schweiz ent­schädigt. Im Fall von Arbeitslosigkeit erhält der Grenzgänger Leistungen aus Deutschland.

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