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Grenzgänger und Aufenthalter

Welcher Status trifft für Sie zu?



Der Begriff „Grenzgänger“ meint einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beispielsweise im deutschen Grenzgebiet wohnen kann (aber nicht muss) und in der Schweiz arbeitet.

Die Definition Grenz­gänger hat freilich verschiedene Seiten:

  • Er/sie muss beispielsweise im Rahmen des Doppelsteuer­abkommens Schweiz – Deutschland nicht jede Woche an seinen Wohnort zurückkehren.
  • Auch muss er/sie im Sinne des Sozialversicherungsge­setzes nicht in den Grenzzonen wohnen und in Schweizer Grenzzonen arbeiten. Er kann also z.B. in Frankfurt/Main wohnen und in Lausanne arbeiten.
  • Der Grenzgänger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Ihm wird eine Sonderbescheinigung für fünf Jahre ausgestellt, die so genannte G-Bewilligung.

Als Aufenthalter gelten in der Schweiz diejenigen, welche nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, aber in der Schweiz ar­beiten. Die “Umwandlung” eines Grenzgängers in einen Aufent­halter ist durchaus möglich. Der Grenzgänger kann über seinen Arbeitgeber eine Aufenthaltsbewilligung B beantragen.

Für Schüler oder Studenten, die täglich die Grenze passieren, ist keine Bewilligung nötig. Studierenden wird eine Aufenthaltserlaub­nis für die Dauer ihrer Ausbildung problemlos erteilt, soweit sie/er für sich (und gegebenenfalls für die Familie) finanziell sorgen kann und keine Sozialhilfe beansprucht.

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