Das folgende Kapitel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Vorschriften für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger.
Seit dem 1. Juni 2002 erleichtert ein bilaterales Abkommen zur freien Mobilität zwischen der Schweiz und der EU die Einreise, den Aufenthalt und das Arbeiten in der Schweiz. Das Abkommen gilt für sämtliche Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Langfristig sollen EU-Bürger eine komplette Arbeits- und Aufenthaltsfreiheit in der Schweiz haben, ebenso wie Schweizer in den EU-Staaten.
In einer Übergangsphase bis zum 31. Mai 2007 kann und wird die Schweiz allerdings noch Quoten für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen aufrechterhalten. Ab dem 1. Juni 2007 werden alle Quoten für EU-Bürger aufgehoben (allerdings behält die Schweiz bis 2012 das Recht auf Wieder-Einführung der Quoten, falls die Einwanderung unerwartet stark zunimmt.
Als EU-Bürger benötigen Sie daher bis 2007 für einen längeren Aufenthalt noch eine Aufenthaltsgenehmigung sowie ggf. eine Arbeitserlaubnis, deren Ausstellung dem Quotensystem unterliegt. Allerdings ist das Antrags- und Genehmigungsverfahren deutlich vereinfacht worden.
Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht Aufenthaltsgenehmigungen für Kurzaufenthalte bis zu 364 Tagen sowie 5-Jahres-Genehmigungen vor. EU-Bürger mit einer kurzfristigen Aufenthaltsgenehmigung müssen das Land nicht länger verlassen, wenn Ihr Arbeitsvertrag ausläuft.
(1) Kurzaufenthaltsbewilligung L-EG
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung L wird an Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis zu 12 Monaten sowie an ''nicht-aktive'' Personen wie etwa Studenten und Rentner ausgestellt.
Falls Sie in der Schweiz arbeiten, sollte Ihr Arbeitgeber die Kurzaufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden beantragen. Ihre Aufenthaltsbewilligung wird dann für den Zeitraum Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt.
Mit einem neuen Arbeitsvertrag können Sie auch eine neue Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen. Hierzu müssen Sie die Schweiz nicht verlassen. Falls Ihr Arbeitsvertrag verlängert wird oder Sie nach dem ersten Jahr eine neue Stelle finden, kann die Kurzaufenthaltsbewilligung erneuert werden.
Mit einer L-EG Kurzaufenthaltsbewilligung können Sie Ihre Familie in die Schweiz mitbringen.
(2) AufenthaltsgenehmigungB-EG
Falls Sie einen unbefristeten oder einen länger als ein Jahr gültigen Arbeitsvertrag haben, können Sie eine B-Genehmigung ( permis de séjour) beantragen. Diese ist fünf Jahre lang gültig. Mit einer B-EG-Genehmigung können Sie in jedem Kanton der Schweiz arbeiten, Ihren Job wechseln oder sich selbständig machen.
Die Beantragung einer B-Genehmigung erfolgt auf dem selben Weg wie für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (siehe oben). Nach dem Ablauf der Genehmigung kann diese um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern Sie einen Arbeitsvertrag mit mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr vorlegen können. Die Verlängerung kann jedoch zunächst auf ein Jahr begrenzt werden, wenn Sie entgegen Ihrem Willen mehr als 12 Monate lang arbeitslos waren.
(3) Niederlassungsbewilligung C-EG
Nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz kann Ihre Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung C-EG ( permis d'établissement C) umgewandelt werden. Mit einer Niederlassungsbewilligung haben Sie unbeschränkten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Sie können Ihren Job, Ihren Arbeitgeber oder den Kanton Ihres Aufenthalts jederzeit wechseln oder sich selbständig machen. Die C-Bewilligung kann unbeschränkt lang um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
(4) Grenzgängerbewilligung G-EG
Eine Grenzgängerbewilligung ( permis frontalier) erhalten Sie, wenn Sie außerhalb der Schweiz leben und in der Schweiz arbeiten. Viele Arbeitnehmer pendeln jeden Tag in die Schweiz, zumal die Lebenshaltungskosten in den Nachbarregionen deutlich niedriger sind.
Eine Grenzgängerbewilligung kann nicht in eine Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt werden. Anders als die L-, B- und C-Genehmigungen verleiht Ihnen die Grenzgängerbewilligung keinen Anwohnerstatus in der Schweiz.
Seit 2002 sind die gesetzlichen Regelungen für EU-Grenzgänger deutlich gelockert worden:
Als EU-Bürger haben Sie theoretisch das Recht, sich in der Schweiz selbständig zu machen, so lange Sie hierfür das volle Risiko übernehmen. Die Regelungen zur Selbständigkeit unterscheiden sich zwischen L- und B-Aufenthaltsgenehmigungen..
Falls Sie als EU-Bürger in der Schweiz nach Arbeit suchen wollen, benötigen Sie für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Aufenthaltsgenehmigung. Falls Ihre Jobsuche länger dauert (oder falls Sie aus Ihrem Heimatland Arbeitslosengeld beziehen), müssen Sie bei Ihrer Gemeinde eine weitere dreimonatige Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Diese Genehmigungen fallen nicht unter das Quotensystem.
Falls Sie ohne einen Vollzeit-Job in der Schweiz leben möchten, müssen Sie zum Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung folgende Bedingungen erfüllen:
Als Student müssen Sie nachweisen, dass der Hauptgrund Ihres Aufenthaltes in der Schweiz das Studium ist und dass Sie in einer Universtität oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sind. Mit einer Studenten-Aufenthaltsgenehmigung B können Sie bis zu 15 Stunden wöchentlich arbeiten.
Als Nicht-EU-Bürger erhalten Sie in der Schweiz nur dann eine Arbeitserlaubnis, wenn Ihr Arbeitgeber nachweisen kann, dass für die betreffende Stelle keine Schweizer oder EU-Bürger zur Verfügung stehen.
Allerdings gibt es zu dieser Regel einige Ausnahmen, etwa für hochqualifizierte Fachkräfte oder Top-Manager. Falls Sie eine Arbeitserlaubnis erhalten, wird dies normalerweise in Ihrer Aufenthaltsgenehmigung ausgewiesen.
Die Aufenthaltsgenehmigungen für Nicht-EU-Bürger ähneln den Aufenthaltsgenehmigungen für EU-Bürger, sind aber schwieriger zu bekommen und zu erneuern. Nähere Informationen zu den Nicht-EU-Genehmigungen erhalten Sie auf unseren englischsprachigen Internetseiten.
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