Arbeitslosenversicherung

Übersicht über die Leistungen

Arbeitslosenversicherung

Der Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung umfasst Versicherte, die obwohl sie arbeiten können und wollen, ihren Arbeitsplatz verlieren oder bei reduziertem Entgelt weniger arbeiten müssen.

Das Sozialversicherungsgesetz unterscheidet zwischen Arbeitslosigkeit, dem desempleo total, und der Kurz­arbeit, dem desempleo parcial. Kurzarbeit liegt vor, wenn eine Einschränkung der Arbeitszeit und des Lohns um mindestens 33% gegeben sind. Die Leistungen für Arbeitnehmer, die im allge­meinen System der Sozialversicherung geführt werden, sind die Zahlung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.

Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld

Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld haben grund­sätzlich die Arbeitnehmer, die unfreiwillig ihre Arbeit verlieren. Der Anspruch besteht aber auch bei Ablauf des Zeitvertrages und bei Kündigung durch den Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen zu unzumutbarer Versetzung, unzumutbarer Änderung der Arbeits­bedingungen, Nichtzahlung des Gehaltes durch den Arbeitgeber und, allgemein, schweren Verstoßes des Arbeitgebers gegen die ihm obliegenden Pflichten. Kein Anspruch besteht zum Beispiel bei arbeit­geberseitiger Kündigung, gegen die nicht gerichtlich vorgegangen wird und bei nicht erfolgter Wiederaufnahme der Tätigkeit nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess. Weitere Voraussetzung für den Anspruch ist eine Mindestbeitragszeit von 360 Tagen in den letzten sechs Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Die Leistungsdauer ist von der Zeit abhängig, in der bisher Beiträge gezahlt wurden. Die Mindestdauer beträgt beispielsweise bei 360 bis 539 Beitragstagen 120 Tage. Die Höchstdauer, die ab 2.160 Beitragstagen erreicht wird, beläuft sich auf 720 Tage. Die Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen einige Zeit unterbrochen, so etwa wenn der Empfänger seinen Wehrdienst ableistet oder eine Arbeit für die Dauer von weniger als 12 Monaten annimmt.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes erreicht während der ersten 180 Leistungstage 70%, dann 60% der mittleren Beitragsbemessungsgrundlage für Sozialversicherung während der letzten sechs Monate vor Ende der Arbeitslosigkeit. Das Gesetz sieht außerdem einige Höchst- und Mindestgrenzen vor. Der Leistungsanspruch erlischt unter anderem durch Ablauf der Leistungszeit, durch Ablehnung einer angemessenen Arbeits­stelle, durch Erreichen des Rentenalter oder durch Beginn einer Arbeit mit einem Vertrag von mindestens zwölf Monaten Dauer. Während der Leistungszeit werden Sozialversicherungsbeiträge von der betreffenden Stelle der Sozialversicherung gezahlt, jedoch ohne den Anteil für Arbeitslosenversicherung, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Lohngarantiefonds und Berufsbildungsabgabe.

Arbeitslosenhilfe

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben unter anderem die arbeitslos Gemeldeten, die gegenüber Familienmitgliedern unterhaltspflichtig sind und bei denen die Leistungszeit für das Arbeitslosengeld abgelaufen ist.

Außerdem ohne Vorliegen einer Unterhaltspflicht diejenigen, bei denen eine Leistungszeit von mindestens 360 Tagen für das Arbeitslosengeld abgelaufen ist und die älter als 45 Jahre sind, sowie diejenigen, die keinen Anspruch auf Arbeits­losengeld haben, weil sie das Kriterium der Mindestbeitragszeit nicht erfüllen, wenn sie wenigstens sechs bzw. bei Vorliegen von Unterhaltspflichten mindestens drei Monate Beiträge gezahlt haben. Ebenfalls berechtigt sind Arbeitslose, die älter als 52 Jahre sind, mindestens sechs Jahre lang Beiträge zur Arbeitslosen­ver­sicherung geleistet haben und alle Voraussetzungen bis auf das Alter für den Erhalt einer Altersrente erfüllen.

Grundsätzlich beläuft sich die Dauer der Arbeitslosenhilfe auf sechs Monate, die zweimal um weitere sechs Monate verlängert werden können, mithin maximal 18 Monate. In Ausnahmefällen kann sich die Gesamtdauer auf bis zu 24 Monate erhöhen. Die Arbeitslosenhilfe beträgt grundsätzlich 75% des gesetzlichen Mindestlohnes. Der Mindestlohn wird jährlich neu bestimmt.

Lohngarantiefonds

Im Falle des Konkurses oder der gerichtlich angeordneten Zahlungseinstellung des Arbeitgebers übernimmt der Lohn­garantiefonds, der Fondo de Garantia Salarial gemäß König­liches Gesetzesdekret 505/1985, alle offenen Lohnforderungen oder Entschädigungszahlungen anlässlich einer Kündigung oder sonstigen Vertragsauflösung. Bei Lohnforderungen sind die Zahlungen beschränkt auf den gesetzlichen Mindesttageslohn, multipliziert mit 120 Tagen, bei Entschädigungszahlungen auf den doppelten Mindesttageslohn, multipliziert mit 360 Tagen. Die Beträge liegen damit bei längerer Beschäftigungsdauer deutlich unter den Abfindungsansprüchen von Arbeitnehmern.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 1.

Weitere empfohlene Artikel

Hat Dir dieser Artikel geholfen?

Hast Du ein Feedback, Update oder Fragen zum Thema? Kommentiere hier: