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Arbeitslosengeld

Wann erhalten Ausländer in Spanien Arbeitslosengeld?



Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben in Spanien Aus­länder mit Residencia, die den Arbeitsplatz unverschuldet verlieren oder kurzarbeiten, arbeitsfähig und arbeitswillig sind.

Das Arbeits­losengeld kann auf beitragsgebundener Basis gezahlt werden oder - bei Personen, die keinen Anspruch mehr auf beitragsgebundene Leistungen haben - auf beitragsfreier Basis (Sozialhilfe). Es bestehen also zwei unterschiedliche Leistungsarten:

  • Leistungen aus dem Beitragssystem ( Prestaciones de Desempleo) und
  • Arbeitslosenfürsorgeleistungen ( Subsidio por Desempleo)

Arbeitslosengeld ( Prestaciones por Desempleo)

Um Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, muss man aus einem vom Gesetz vorgeschriebenen Grund arbeitslos geworden sein, wie:

  • Den Arbeitsplatz unverschuldet verloren haben oder Arbeitszeit und Arbeitsentgelt mindestens um ein Drittel gemindert bekommen
  • Arbeitswillig und arbeitsfähig sein
  • Bei einem Arbeitsamt gemeldet sein und Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt haben
  • Mitglied der Sozialversicherung sein
  • In den sechs Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Arbeitslosenversicherungszeit von mindestens zwölf Monaten nachweisen können

Aus einem vom Gesetz vorgeschriebenen rund arbeitslos geworden sein, wie:

  • unverschuldete Kündigung
  • beschäftigungsregulierende Maßnahmen
  • das Ende der vereinbarten Arbeitsdauer oder Be­endigung der Arbeit, für die der Vertrag geschlossen wurde

Die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Für die ersten 180 Tage: 70% der Berechnungsgrundlage; danach 60% der Berechnungsgrundlage. Als Berechnungsgrundlage dient das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen der letzten sechs Monate. Die Mindesthöhe ist der um ein Sechstel erhöhte gesetzliche Mindestlohn. Maximale Höhe: Versicherte ohne unter­haltsberechtigte Kinder: 170% des Mindestlohns plus ein Sechstel; mit einem Kind: 195 Prozent des Mindestlohns plus ein Sechstel; mit zwei oder mehr Kindern: 220 % des Mindestlohns plus ein Sechstel.

Arbeitslosenhilfe ( Subsidio por Desempleo)

Die Arbeitslosenhilfe wird gezahlt, wenn kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld besteht. Sie beträgt im Prinzip 75% des Mindest­lohnes. Der gesetzlich garantierte Mindestlohn liegt zurzeit monatlich bei etwa 425 Euro. Die Gesamthöhe der Bezüge hängt allerdings von der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Leistungs­empfängers ab.

Keine oder nur eine zu versorgende Person: 75% des Mindestlohnes; zwei zu versorgende Personen: 100% des Mindestlohnes, drei oder vier zu versorgende Personen: 125% des Mindestlohnes. Die Zahlungsdauer der Arbeitslosenhilfe kann für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten um jeweils drei Monate verlängert werden.

Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

  • muss man beim Arbeitsamt gemeldet sein
  • muss der Anspruch auf beitragsgebundene Leistungen erloschen sein
  • darf man in den 30 Tagen nach Erlöschen des Anspruchs auf beitragsgebundene Leistungen keine Beschäftigung angenommen haben
  • dürfen die Einkünfte 75% des gesetzlichen Mindest­lohnes nicht überschreiten

Ein Arbeitsloser, der sich zur Arbeitssuche in einem anderen EU Mitgliedstaat begibt, bekommt für die Dauer von höchstens drei Monaten Arbeitslosengeld. Dazu muss er der spanischen Landes­arbeitsanstalt ( INEM) für mindestens vier Wochen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden haben, von dieser Institution einen entsprechenden Vordruck erhalten, sich als Arbeit­suchender in dem Land eintragen lassen, in das er sich begibt. Das Arbeitslosengeld wird vom zuständigen Träger des betreffenden Landes zu Lasten des INEM ausgezahlt.

Die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ( Subsidio por Desempleo) kann für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gezahlt und in Härtefällen um jeweils drei Monate verlängert werden.

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