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Welchen Anwalt sollten Sie beim Immobilienkauf hinzuziehen?

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Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Vergütung der anwalt­lichen Tätigkeit in Spanien. Auf Einzelheiten kann aufgrund der unterschiedlichen Regelungen nur exemplarisch hingewiesen werden.

Grundsätzlich sollte zwischen der Vergütung spanischer Anwälte, der Vergütung deutscher Anwälte mit ausschließlicher Zulassung in Spanien und der Vergütung deutscher Anwälte mit Zulassungen in beiden Ländern, also in Deutschland und Spanien, unter­schieden werden, da unterschiedliche Vergütungsregelungen zur Anwendung kommen.

Spanische Anwälte und deutsche Anwälte mit ausschließlicher Zulassung in Spanien

Deutsche Anwälte mit ausschließlicher Zulassung in Spanien werden den gleichen Regelungen unterstellt wie spanische Anwälte ( Abogados). Voranzustellen bleibt zunächst, dass es in Spanien keine dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbare gesetzliche Regelung gibt (das deutsche Gebührenrecht war bis zum 1.07.2004 in der Bundesrechts­anwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt und wurde mit der Einführung des RVG vollständig neu geregelt).

Vielmehr haben die einzelnen Rechtsanwaltskammern sog. “Orientierungsrichtlinien” für Anwaltshonorare entworfen, die (nach Rechts- und Tätigkeits­bereichen geordnet) dem Rechtsanwalt Anhalts­punkte für seinen Honoraranspruch an die Hand geben. Innerhalb dieser Richtlinien finden sich bestimmte Unter- und Obergrenzen sowie Kriterien, wann eine Reduzierung bzw. Erhöhung des vorgeschlagenen Honorars angebracht ist.
Da es sich beim spanischen Honorar­modell aber lediglich um Richtlinien zur "Orientierung" handelt, ist dem Anwalt in der Mehrzahl der Fälle ein eigener Beurteilungs­spielraum eingeräumt. So sind bei der Berechnung der Vergütung Kriterien wie geringe Schwierigkeit der Sache (kostenreduzierend) oder z.B. Auslandsbezug (kosten­erhöhend) mit einzubeziehen.

Dabei gehen die einzelnen Rechtsanwaltskammern unter­schied­liche Wege, die sich im Regelfall aber nicht allzu stark unter­scheiden. Zum Beispiel gelten in Madrid die Criterios Asumidos Por Las Juntas de Gobierno Para La Emisión De Sus Dictámenes En Materia de Honorarios Profesionales, und auf Teneriffa die Criterios Orientadores de Honorarios Profesionales del Ilustre Colegio des Abogados de Tenerife. Anzuwenden sind jeweils die Orientierungsrichtlinien der Rechtsanwaltskammer, in deren Bereich sich die anwaltliche Tätigkeit niederschlägt. So kann es durchaus vorkommen, dass Sie von einem Rechtsanwalt aus Barcelona eine Rechnung basierend auf den Orientierungs­richtlinien der Rechtsanwaltskammer von Teneriffa erhalten. Dies wird z.B. dann der Fall sein, wenn er in einem Prozess vor einem Gericht auf Teneriffa auftreten musste, da es um eine Immobilie auf Teneriffa ging (wobei in diesem Fall noch die Kosten für das Verlassen der Kanzlei hinzukommen).

Mandant und Anwalt können jedoch auch eine von den Orien­tierungsrichtlinien abweichende Vergütungsvereinbarung treffen. Dies wird in aller Regel eine Vereinbarung der Vergütung auf Stundenbasis sein. Hier empfehlen die die Rechtsanwalts­kammern einen Stundensatz von mindestens 90 EUR (z.B. Kanarische Inseln und Balearen) oder 120 EUR (z.B. Barcelona, Madrid) bis maximal 240 EUR, jeweils abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit.

Für die Berechnung der Vergütung nach den Orientierungs­richt­linien für Anwaltshonorare der Rechtsanwaltskammern sind mehrere Faktoren entscheidend. Hierzu zählt in einigen Bereichen der Gegenstandswert (das ist z.B. Betrag, den der Anspruchsteller gegen seinen Anspruchs­gegner geltend macht). Bei einer recht­lichen Beratung ohne Anspruchs­verfolgung gegenüber einem Dritten bestimmt sich der Gegen­stands­wert nach dem Wert der Sache, also z.B. bei Erstellung oder Prüfung eines Kaufvertrages nach dem vereinbarten Kaufpreis, bei einer Erb­schaft nach dem realen Wert des Nachlasses, etc.), in anderen Bereichen gibt es für bestimmte Tätigkeiten feste Sätze unabhängig vom Gegen­standswert.

Deutsche Anwälte mit Zulassungen in Spanien und Deutschland

Deutsche Rechtsanwälte, die sowohl in Deutschland (Titel: Rechts­anwalt) als auch in Spanien (Titel: Abogado / Abogado inscrito) zugelassen sind, sind aufgrund des Umstandes der doppelten Zulassung den berufsrechtlichen Regelungen beider Länder unterworfen. Das RVG ist in der Regel nur für die Tätigkeit deutscher, bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechts­anwälte anwendbar und ist in erster Linie für die anwaltliche Tätigkeit in Deutschland entwickelt worden. Empfehlenswert ist es, wenn Mandant und Anwalt von Anfang an die Geltung eines Systems vereinbaren.

Welche der folgenden Vergütungsmodelle zur Anwendung gelangen, sollte im Einzelfall nach Absprache mit dem Mandanten entschieden werden.

Vergütungsmodelle

Mandant und Rechtsanwalt können abweichend von den Gebühren der Orientierungsrichtlinien oder des Rechtsanwalts­ver­gütungsgesetzes auch andere Vergütungsmodelle vereinbaren, von denen die am häufigsten vorkommenden Modelle kurz vorgestellt werden.

Bei der Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis erhält der Rechtsanwalt pro Arbeitsstunde einen bestimmten Stundensatz. Hierbei bleibt der Gegenstandswert der Sache unberücksichtigt.

Die Erfahrung zeigt, dass die Vereinbarung einer Abrechnung auf Zeitbasis für Anwalt und Mandant diverse Vorteile mit sich bringt. Die Mandanten können sich auch mit einer Vielzahl kleinerer Probleme an den Rechtsanwalt wenden, ohne befürchten zu müssen, hohe Rechungen zu erhalten, nur weil der Streitwert hoch ist. Und der Anwalt kann sich losgelöst von der Rentabilität einer Angelegenheit mit Ihrem Problem befassen.

Eine weitere Abrechnungsmethode ist die Vereinbarung einer festen Pauschale für einen bestimmten Auftrag. Die Mandanten wissen hier von vornherein, welche Kosten auf sie zukommen.

Ferner kann eine feste Monatspauschale (z.B. bei Berater­verträgen für Unternehmen) vereinbart werden. Durch die Zahlung des Pauschal­betrages sind sämtliche außergerichtliche Tätig­keiten abgegolten.

Erfolgshonorar unzulässig

Abschließend darf der Hinweis nicht fehlen, dass -in Spanien genauso wie in Deutschland- die Vereinbarung von Erfolgs­hono­raren oder eines Anteils an dem Betrag, der dem Mandanten zuge­sprochen wird, unzulässig ist. Zulässig ist bei Geltung des RVG hingegen die Vereinbarung, dass neben der Zahlung der gesetzlichen Gebühren im Erfolgsfall (z.B. Vertragsabschluss (Einigung) oder Vergleich) eine Erhöhung von bestimmten gesetz­lichen (Erfolgs-)Gebühren stattfindet.

Grundsätzlich (Ausnahmen bestehen im außergerichtlichen Bereich) darf mit dem Anwalt auch kein geringeres Honorar vereinbart werden, als es die spanischen Orientierungsrichtlinien oder das RVG vorsehen.

Hinweis

Fragen Sie Ihren Anwalt vorher, welche Gebühren auf Sie zukommen können. Zwar ist oftmals eine detaillierte Auskunft wegen der nicht vorhersehbaren Umstände und möglichen Schwierigkeiten nicht möglich, die Antwort kann Ihnen aber zumindest einen Anhaltspunkt geben, worauf Sie sich ungefähr einstellen müssen. Lassen Sie sich außerdem die Vor- und Nachteile der von der Kanzlei für Ihren Fall angebotenen Abrechnungsmodelle erklären, damit Sie sich selbst eine Entscheidungsgrundlage bilden können.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 2.

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