Steuern in England

Besteuerung von Ausländern

Wenn Sie als Ausländer nur privat in England domizilieren und Ihre Einkünfte außerhalb Großbritanniens – sei es aus freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit, als Rentner oder als Nutznießer eines gut angelegten Vermögens – beziehen und außerhalb Englands weiterhin Ihren Hauptwohnsitz beibehalten, ändert sich für Sie in Bezug auf Ihre bisherige Steuerpflicht in Deutschland nichts.

Als Hauptwohnsitz versteht sich der Platz, an welchem Sie sich mehr als sechs Monate – genau: mindestens 183 Tage – im Jahr aufhalten. Wer sich als Deutscher also weniger als 183 Tage im Jahr in Großbritannien aufhält, besitzt – so darf unterstellt werden – nach wie vor in Deutschland seinen Hauptwohnsitz und bleibt demnach in Deutschland ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Einen Wohnsitz hat nach § 8 der Abgabenordnung (AO) jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie behält und benutzt, egal wie oft und wie lange. Vom »gewöhnlichen Aufenthalt« spricht das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 9 AO, wenn sich jemand dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in dem Gebiet »nicht nur vorübergehend« verweilt. Und ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer ist eben ein solcher »gewöhnlicher Aufenthalt«.

Die unbegrenzte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt also in Deutschland beibehalten, er­streckt sich auch auf sämtliche Einkünfte, die aus dem Ausland stammen, etwa in Form von Mieteinnahmen aus einer Wohnung, Verpachtung, Kapitalverzinsung. Dieses Prinzip der »Weltbe­steuerung« erfährt durch zwischenstaatliche Abkommen, die eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, jedoch Einschränkungen.

Danach sind natürliche Personen, die im Inland (also Deutschland) weder Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleich­wohl dort Einkünfte beziehen, dort auch »beschränkt steuer­pflichtig«. Das heißt, sie unterliegen der Einkommensteuer nur mit ihren inländischen Einkünften (§ 49 des EStG). Das deutsche Finanzamt erkennt einen Wohnsitz im Ausland als solchen an, wenn alle Umstände darauf schließen lassen, dass der Steuer­pflichtige dort auch tatsächlich wohnt (und nicht nur eine Briefkastenadresse unterhält), wie weiter oben dargelegt.

Wohin Renten oder Pensionen, Tantiemen, Mieteinkünfte oder Honorare aus freiberuflicher Tätigkeit überwiesen werden, ist für die Beurteilung der Steuerpflicht durch das deutsche Finanzamt unerheblich.

Willkommen als Steuerzahler in England

Verbringen Sie mehr als 183 Tage im Jahr in Ihrem Domizil in England, sind Sie dort in jedem Fall uneingeschränkt einkommen­steuerpflichtig. Es gibt in England drei Veranlagungsgruppen: Für Einkommen bis zu jährlich £4300 sind 20% Einkommensteuer abzuführen, auf die nächsten £22.800 sind es 23%, und was darüber hinausgeht, ist mit 40% zu versteuern. Die ersten £4195 sind als personal allowance steuerfrei, so dass man beispielsweise für Jahreseinkünfte bis zu einer Höhe von £8495 (ca. 12.320 Euro) rund £860 Steuern zu zahlen hätte (ca. 1250 Euro).

Bei einem Angestelltenverhältnis teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die monatlich ca. £150 anfallenden Sozialabgaben.

Zu erwähnen wäre hier noch die sogenannte council tax. Die ist eine an die Gemeinde zu entrichtende Steuer, deren Höhe in jeder Grafschaft variiert. Ihre Bemessungsgrundlage ist vom valuation band abhängig, das in acht Kategorien unterteilt ist. Je nach Ein­kommensstand der Bewohner und Wert bzw. Größe des Grund­stücks oder der Wohnung bewegt sich diese council tax in der Grafschaft Kent beispielsweise zwischen £550 und £1700 im Jahr (ca. 800 bis 2465 Euro). Bei Zweitwohnsitzen, wo nicht ständig jemand lebt, halbieren sich die Beträge. Für den zu Grunde gelegten Immobilienwert (»Einheitswert«) geht man nach dem Er­hebungsstand vom 1. 4. 1991 aus.

Steueroase England?

Großbritannien kann man nicht als eine Steueroase bezeichnen. Vergessen Sie den Sonderstatus der Inseln Guernsey und Jersey: Wenn Sie meinen, es sei gut, Ihr Vermögen dorthin zu trans­ferieren, sollten Sie mit einem renommierten, global operierenden Finanzberater Kontakt aufnehmen, an dieser Stelle aber keine Geheimtipps erwarten.

Für den privaten Geldanleger ist der Erwerb von Grund und Boden in England durchaus lohnend. Die Preise vieler der in diesem Land angebotenen Objekte sind für kontinentaleuropäische Verhältnisse mehr als angemessen, selbst wenn das Preisniveau im Verlauf der letzten Jahre allgemein gestiegen ist. Eines der nachfolgenden Kapitel informiert Sie darüber detaillierter.

Viele Bundesbürger legen ihr Geld in Grundbesitz außer Landes an, weil sie den steuerlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Deutschland misstrauen. Aber nach England flüchtet man besser nicht vor dem Finanzamt oder vor dem Euro; dort könnte er eines Tages ebenfalls offizielle Landeswährung sein wie in Deutschland und den anderen Ländern der Währungsunion. Noch sträubt sich der konservative Brite gegen solche Gedanken mit Vehemenz, doch die Liga der Europa-Überzeugten nimmt an Größe und Bedeutung allmählich zu.

Doppelbesteuerung

Falls Sie Einkünfte aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit in England beziehen, interessiert sich dafür nicht nur der dortige Fiskus, sondern auch der deutsche. Zum Glück gibt es jedoch mit fast allen europäischen Staaten Abkommen, die eine Doppel­besteuerung vermeiden, so dass Sie für eine Steuerschuld nicht zweimal zur Kasse gebeten werden. Unter Bezug auf dieses Abkommen (kurz DBA genannt) sind die britischen Finanz­behörden berechtigt, von Ihnen zwar Steuern auf Einkünfte zu erheben, zu denen beispielsweise auch Einnahmen aus der Vermietung Ihres Hauses zählen, doch darf das deutsche Finanz­amt diese Einkünfte dann aber nicht zur Bemessung der von Ihnen in Deutschland zu zahlenden Einkommensteuer hinzuziehen. Es gewährt Ihnen auf den DBA-Antrag hin diesbezüglich eine »Freistellung«.

Unterscheiden muss man allerdings zwischen dem Steuersatz, der für die Berechnung einer Steuer angewendet wird, und den Steuern, die de facto zu zahlen sind. Für Einkünfte aus Immobilienbesitz in England bedeutet dies, dass man für diese in Deutschland nach dem DBA zwar keine Steuern zu zahlen hat, aber zur Ermittlung des Steuersatzes werden sie Ihren Gesamteinkünften dennoch zugerechnet. Unerheblich ist dies nur für den, der in Deutschland ohnedies zu den Spitzenverdienern gehört und mit dem höchsten Steuersatz veranlagt wird.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in England.


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