Kündigung des Mietverhältnisses

Was muss in der Schweiz beachtet werden?

Kündigung des Mietverhältnisses

Sollten Sie eine Wohnung in der Schweiz kündigen wollen, so sind einige gesetzliche Vorschriften zu beachten. Wichtig sind vor allem Regelungen zur Kündigungsfrist, Kündigungstermine und die Form der Kündigung.

Die Kündigung muss unbedingt schriftlich erfolgen

Während viele Kündigungen in der Schweiz keiner gesetzlich vorgeschriebene Form folgen müssen, so gibt es im Obligationenrecht  zum Mietverhältnis einige Vorschriften und Regelungen. Die Kündigung eines Mietvertrags muss in der Schweiz in Schriftform dem Vermieter zugestellt werden. Diese Bedingung gilt auch, wenn der Mietvertrag mündlich vereinbart wurde. Die Kündigung kann dem Vermieter zwar persönlich übergeben werden, allerdings ist in diesem Fall empfehlenswert, sich den Erhalt der Kündigung bestätigen zu lassen. Sollte die Kündigung per Post zugestellt werden, so ist es sinnvoll diese eingeschrieben zu versenden.

Wer muss die Kündigung unterschreiben?

Es ist wichtig dass alle Mieter die Kündigung unterschreiben. Auch bei Verheirateten mit nur einem Mieter ist eine Zustimmung der Kündigung des Ehegatten (vor Beginn der Kündigungsfrist) notwendig. Theoretisch würde diese Zustimmung mündlich ausreichen, am einfachsten und sichersten ist jedoch, wenn beide Personen die Kündigung unterschreiben.

Regelungen zur Kündigungsfrist & Kündigungstermine

In den meisten Fällen ist die Kündigungsfrist im Mietvertrag geregelt. Bei üblichen Wohnungen darf die Frist allerdings nicht weniger als drei Monate und bei Geschäftsräumen nicht weniger als sechs Monate betragen. Die gleichen Fristen gelten übrigens auch, wenn die Kündigungsfrist nicht im Mietvertrag geregelt wurde. Eine Sonderregelungen gibt es ausserdem für möblierte Zimmer, bei welchen die Frist ein gesetzliches Minimum von nur zwei Wochen auf Monatsende vorsieht.

Zu beachten sind ausserdem die Kündigungstermine. Wenn im Mietvertrag nicht anders geregelt, z.B. mit “... Kündigung auf Monatsende”, dann gelten die ortsüblichen Kündigungstermine. Finden lassen sich diese üblicherweise auf der Internetseite der Region oder bei den Schlichtungsbehörden . Sollte der Kanton bzw. die Region allerdings keine ortsüblichen Kündigungstermine vorschreiben, so lässt sich auf Monatsende kündigen.

Wann ist eine vorzeitige Kündigung möglich?

Für eine vorzeitige Kündigung muss vom Mieter ein Nachmieter vorgeschlagen werden. Der Nachmieter muss bereit sein, die gleichen Bedingungen des bestehenden Mietvertrags zu übernehmen. Zudem kann der Vermieter den Nachmieter auch ablehnen. Dies ist möglich wenn der Nachmieter nicht solvent genug ist die Miete zu bezahlen, oder als nicht “zumutbar” gilt. Nicht zumutbar ist ein Nachmieter beispielsweise, wenn der aktuelle Mieter alleinstehend ist und die Nachmieterschaft eine Grossfamilie darstellt. Um den Nachmieter zu überprüfen, werden dem Vermieter 30 Tage Zeit eingeräumt. Wichtig ist ausserdem zu wissen, dass der Mieter bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss dem Vertrag oder gesetzlicher Regelungen endet, solidarisch mit dem Nachmieter haftet. Es empfiehlt sich also den Nachmieter auch selbst zu überprüfen, sollte man vorzeitig kündigen.

Erstellung einer korrekten Kündigung

Beim Erstellen der Kündigung ist also zu beachten, dass:

  • Die Kündigung schriftlich erfolgt
  • Die Kündigungsfrist eingehalten wird
  • Auf Kündigungstermine geachtet wird
  • Alle Mieter und ggf. Ehegatten die Kündigung unterzeichnen
  • Beim vorzeitigem Kündigen ein zumutbarer und solventer Nachmieter vorhanden ist

Der Kündigungsbrief lässt sich z.B. mit diesem Formular  auch sehr einfach online erstellen.

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