Sozialversicherung

Versicherung von Selbstständigen und Freiberuflern

Sozialversicherung

In Spanien unterfallen auch Selbstständige und Freiberufler der Sozialversicherungspflicht. Jedoch gehören sie nicht zu dem allgemeinen System, sondern zu einem speziellen System, dem régimen especial, welches nur ihre Gruppe umfasst.

Grundlegend geregelt ist das spezielle System der Selbstständigen in einem schon betagten Dekret aus 1970 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Diese Regel­ungen wurden allerdings in der Folge häufig geändert. Auf die Änderungen wird bei den einzelnen Punkten eingegangen.

Als Selbstständiger wird angesehen, wer eine wirtschaftliche Tätig­keit in persönlicher, direkter und gewohnheitsmäßiger Weise mit dem Ziel der Gewinnerzielung in Unabhängigkeit und ohne eine Unterordnungsverhältnisse gegenüber einem Dritten bei der Ausübung seiner Tätigkeit ausübt, wobei er selbst die Funktions­weise seines Betriebes organisiert und die notwendigen Anord­nungen gibt. Der Selbstständige wird nicht nur als Einzelperson verstanden, er kann auch abhängige Arbeitnehmer beschäftigen.

Auch in dieses besondere System fallen die Freiberufler, die nicht als Angestellte arbeiten und nicht zwangsweise einer Berufs- oder Standesorganisation, einem colegio profesionat angehören, wie es z.B. für Betriebs- und Volkswirte, Ingenieure, Immobilien- und Versicherungsmakler oder Rechtsanwälte vorgeschrieben ist.

In dem besonderen System werden außer den Selbstständigen auch dessen Familienangehörige, soweit sie im Familienbetrieb mit­arbeiten, versichert, wenn sie nicht Angestellte sind. Alle Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der compañia colectiva und die haftenden Gesellschafter einer Kommandit­gesellschaft, der "compañia comanditaria", die in dem Betrieb der Gesellschaft gegen Entgelt gewohnheitsmäßig mitarbeiten, unter­liegen ebenfalls der Sozialversicherungspflicht in dem besonderen System für Selbstständige.

Anmeldung und Beitragswesen 

Zu Beginn ihrer Tätigkeit müssen sich die Selbstständigen bei der Sozialversicherung anmelden, sofern sie nicht schon angemeldet waren und den Tätigkeitsbeginn anzeigen. Die Frist beträgt 30 Tage vor Beginn der Beschäftigung. Bei Ende der Tätigkeit muss dies der Sozialversicherung innerhalb von 15 Tagen gemeldet werden.

Die Beiträge müssen monatlich entrichtet werden. Zur Zahlung werden von der Schatzmeisterei der Sozialversicherung auto­matisch die notwendigen Unterlagen an die Selbstständigen versandt.

Verwaltungsräte einer Gesellschaft, die mehr als 50% des Kapitals halten, sind, auch wenn sie pro forma "Angestellte" der Gesell­schaft sind, verpflichtet, sich im Spezialsystem für Selbstständige zu versichern.

Leistungen 

Die Geldleistung im Fall der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beläuft sich auf 75% der monatlichen Bemessungsgrundlage. Sie wird gezahlt ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Im Falle der Mutterschaft werden 100% der Bemessungsgrundlage ab dem ersten Tag des "Mutterschaftsurlaubs" der Selbstständigen gezahlt.

Im besonderen System der Selbstständigen ist nur die dauernde Invalidität, nicht jedoch die vorübergehende Invalidität, geschützt. Auch nicht abgedeckt sind sonstige bleibende Ver­letzungen. Die Leistungen und die Mindestbeitragszeiten im speziellen System entsprechen denen im allgemeinen System mit den Abweichungen, dass es bei teilweiser Berufsunfähigkeit keine Leistungen gibt, und bei vollständiger Berufsunfähigkeit eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 55% der Bemessungsgrundlage oder eine Pauschale in Höhe von 40 Monatsbeiträgen gezahlt wird.

Eine Altersrente wird ab dem 65. Lebensjahr bezahlt. Für den Erhalt der Rente ist es nicht notwendig, dass der Berechtigte auf die Inhaberschaft seines Betriebes/Geschäfts und die damit notwendig verbundenen Funktionen verzichtet. Im Rahmen der Hinter­bliebenenversorgung gibt es seit 1991 keine Unterschiede mehr zum allgemeinen System. Auch die Unterstützungen für den Kindesunterhalt entsprechen denen des allgemeinen Systems

Besonderheiten bei Handelsvertretern 

Bei Handelsvertretern muss zwischen selbstständigen Vertretern, die dem Begriff des Handelsvertreters im deutschen Handelsrecht entsprechen und unselbstständigen Handelsvertretern, die Arbeit­nehmern gleichgestellt sind, unterschieden werden.

Selbstständige Handelsvertreter, die agentes comerciales, die ihre Vermittlungstätigkeit unabhängig und mit eigener Büro­organisation durchführen, sind im besonderen System der Selbst­ständigen bei der Sozialversicherung versichert. Es gibt keine Besonderheiten zu dem im vorhergehenden Abschnitt Gesagten.

Representantes de comercio hingegen sind von den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Organisation seiner Tätigkeit abhängig, also z.B. in Bezug auf Arbeitszeiten, durchzuführende Firmenbesuche etc. Diese Vertreter unterfallen nicht nur dem Arbeitsrecht, sondern auch dem allgemeinen System der Sozial­versicherung, allerdings mit einigen Besonderheiten. Diese resul­tieren daraus, dass es sich eben nicht um typische Arbeitnehmer handelt. Diese Besonderheiten sind in einem Königlichen Dekret von 1986 festgehalten, mit dem sie von einem besonderen Sondersystem in das allgemeine System überführt wurden.

Die Besonderheiten bestehen darin, dass die Vertreter sich selbst bei der Sozialversicherung anmelden und selbst Beschäftigungs­beginn und -ende anzeigen müssen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Anzeigepflicht des vertretenen Unternehmens, die abweichend von der Meldung des Beschäftigungsverhältnisses normaler Arbeitnehmer bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Niederlassung der Sozialversicherung bei der Nieder­lassung zu erfolgen hat, die für den Wohnort des unselbst­ständigen Vertreters örtlich zuständig ist. Die unselbstständigen Vertreter sind für die Beitragsleistung verantwortlich und führen sowohl den Anteil des Unternehmers/der Unternehmer, für den/die sie tätig sind, und ihren eigenen Anteil an die Sozialversicherung ab. Die jeweiligen Unternehmer sind verpflichtet, ihren Anteil an den Vertreter zu zahlen.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 1.

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